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29.05.2020 – NEUREGELUNG – PPL(A)-Erhalt mit UL-Flugstunden

aerokurier • 29.05.2020

NEUREGELUNG

PPL(A)-Erhalt mit UL-Flugstunden

Mit UL-Flugstunden die PPL(A) oder die Segelfluglizenz erhalten: Eine neue Regelung der EASA macht das jetzt möglich. Die nationale Umsetzung soll folgen.

Auf diese Nachricht haben viele UL-Piloten, die auch eine PPL(A) oder LAPL(A) in der Tasche haben, lange gewartet: Mit einem motorisierten, dreiachsgesteuerten Ultraleichtflugzeug absolvierte Flugstunden sollen sich in naher Zukunft auch für den Erhalt der höherwertigen Lizenzen anrechnen lassen. Gleiches gilt für Segelflugpiloten, die auch UL-Segler fliegen. Dies hat die Europäische Flugsicherheitsagentur (EASA) beschlossen. Die Rede ist ausdrücklich nur von der Anrechnung der Flugstunden im Sinne der “Recency Requirements”; Schulungs- oder Übungsflüge, also alles was mit Fluglehrer geflogen wird, müssen weiterhin in einem EASA-zertifizierten Motor- oder Segelflugzeug absolviert werden.

Die nationale Umsetzung in Deutschland liegt jetzt in den Händen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, einem Gremium aus Vertretern der Landesluftfahrtbehörden, das vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) moderiert wird. Dabei geht es um formale Fragen, etwa wie der Eintrag von UL-Stunden ins Flugbuch für den Motorflug erfolgen kann, erläutert Jürgen Leukefeld, Motorflugreferent beim DAeC, im Gespräch mit dem aerokurier.

Hintergrund ist eine im Herbst 2019 begonnene Amendierung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in der es unter anderem um die Anforderungen an die Flugerfahrung geht. Bereits im März veröffentlichte die EASA die entsprechende Anpassung des AMC und GM (Acceptable Means of Compliance and Guidance Material) zur “1178”. Darin heißt es in “AMC1 FCL.140.A; FCL.140.S; FCL.740.A(b)(1)(ii) Recency and revalidation requirements” wörtlich übersetzt:

Alle Flugstunden auf Flugzeugen oder Segelflugzeugen, die Gegenstand einer Entscheidung gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung sind oder die in Annex I der Grundverordnung aufgeführt sind, sollten unter den folgenden Bedingungen vollständig auf die Erfüllung der Stundenanforderungen der Punkte FCL.140.A, FCL.140.S und FCL.740.A(b)(1)(ii) angerechnet werden:

(a) Das Luftfahrzeug stimmt mit der Definition und den Kriterien der jeweiligen Teil-FCL-Luftfahrzeugkategorie, Klasse und -Musterberechtigungen überein; und

(b) das Luftfahrzeug, das für Schulungsflüge mit einem Lehrer verwendet wird, ist ein Annex-I-Luftfahrzeug des Musters (a), (b), (c) oder (d), das keiner Genehmigung gemäß den Punkten ORA.ATO.135 oder DTO.GEN.240 unterliegt. (an dieser Stelle sind die unter (e) aufgeführten Ultraleichtflugzeuge explizit nicht erwähnt, Anmerkung der Redaktion)

Rudi Schuegraf, Senior Vice President des Verbands Europe Air Sports (EAS), wertet die neuen Regeln als Erfolg: “Es hat viele Jahre gedauert, das Regulierungssystem davon zu überzeugen, dass Flugstunden auf Flugzeugen, die allgemein als Ultraleichtflugzeuge bezeichnet werden, die gleichen Fähigkeiten und Flugkünste erfordern wie traditionelle SEP-Flugzeuge. Mit diesem AMC haben die Regulierungsbehörde und die Behörden der Mitgliedsstaaten den Beitrag der Ultraleichtflugzeugbewegung und -entwicklung zur Verbesserung der Flugsicherheit anerkannt.”

aerokurier – Patrick Holland-Moritz – 29.05.2020


Das entsprechende EASA-Dokument: Annex I — AMC and GM to Part-FCL — Issue 1, Amendment 9


Die Stellungnahme von EAS: EASA_Allowance_for_Microlight_flight_time_to_PPL-LAPL